Bundesfinanzhof: Prostitutierte müssen Gewerbesteuer zahlen

Der Bundesfinanzhof hat wichtige Details zum Thema Gewerbesteuer für Prostituierte geklärt. Er hob damit ein anderes Urteil von 1964 auf, das besagt, dass Einkünfte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ seien „sonstige Einkünfte“ und daher nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern nach Einkommensteuer zu versteuern, berichtet n-tv. Das alte Urteil sei „überholt“ gewesen, sagte der Bundesfinanzhof in seiner Urteilssprechung. Da es eine Gewinnerzielungsabsicht gibt und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gesehen wird, sei eindeutig, dass bei selbstständigen Prostituierten Gewerbesteuer erhoben werden müsse. Weil die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet wird, ändert sich für die Prostituierten meist nichts. Der Addressat des Geldes mache den Unterschied: Die Gewerbesteuer geht an die Kommunen, die Einkommensteuer wird zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt. Finanzielle Nachteile können sich nur ergeben, wenn der örtliche Hebesatz sehr hoch ist.